Gernot Simon
Rechtsanwalt
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Unterhalt - Familienrecht

Mit die wichtigste Frage im Familienrecht ist die Frage nach dem Unterhalt der Kinder.

Eine erste Orientierung dazu liefern die Düsseldorfer Tabelle und die Unterhaltsleitlinien der Obergerichte.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Barbedarf des Kindes und dem Zahlbetrag. Der Zahlbetrag ist wie der Name schon sagt, der Betrag, der in der Regel von dem Unterhaltspflichtigen für das jeweilige Kind gezahlt werden muss. Eine Tabelle für die Zahlbeträge finden Sie auf Seite 6 der hier eingestellten neuen Düsseldorfer Tabelle 2024.

Die Beträge in der ersten Zeile der Düsseldorfer Tabelle entsprechen dem Existenzminimum des Kindes. Von jedem Unterhaltspflichtigen wird erwartet, dass er wenigstens diesen Betrag aufbringt. Kann er es nicht, muss er die Gründe dartun. Zum Beispiel, dass er wegen Krankheit, Behinderung oder wegen Alters nicht arbeiten kann oder dass er sich um eine bessere Arbeitsstelle ernsthaft und nachhaltig bemüht, aber keine bekommen hat oder dass er sich selbst noch in Ausbildung befindet.

Streitig, besonders dann, wenn das Einkommen des Pflichtigen über die erste Zeile der Tabelle hinausgeht, ist die Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommens. Das unterhaltsrelevante Einkommen ist der Betrag, nach dem sich der Zahlbetrag bestimmt. Einzelheiten zur Berechnung dieses Betrages finden sich in den Leitlinien der Obergerichte.

Wenn das unterhaltsrelevante Einkommen bestimmt ist, ist der nächste Schritt, dass der sogenannte Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bestimmt wird. Dabei wird unterschieden zwischen dem notwendigen Selbstbehalt und dem angemessenen Selbstbehalt. Der notwendige Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen auf jeden Fall bleiben muss, er beträgt 1.200 Euro, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist ansonsten  1.450 Euro.

Der angemessene Selbstbehalt bedeutet, vereinfacht gesagt, dass der Unterhaltspflichtige einen erhöhten Selbstbehalt für sich beanspruchen kann, wenn das Kind volljährig ist und seine Ausbildung abgeschlossen hat oder der betreuende Elternteil ein erheblich höheres Einkommen hat als der Unterhaltspflichtige. Der angemessene Selbstbehalt beträgt derzeit 1.750 Euro oder je nach den Verhältnissen auch mehr - siehe "Bedarfskontrollbetrag" in der Tabelle.

Wenn Sie für Ihre Kinder Unterhalt zu beanspruchen haben, haben Sie auch Anspruch auf einen vollstreckbaren Titel. Gerne helfen wir Ihnen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Unterhaltsforderungen und zeigen wir Ihnen den schnellsten und kostengünstigsten Weg. Wir sind auch auf kompliziertere Fälle eingestellt. Bei Unterhaltsfragen ist Rechtsanwalt Simon für Sie da in Kleinmachnow.

Am besten rufen Sie uns gleich an und vereinbaren einen Beratungstermin. Sie erreichen uns unter der Nummer 033203 72501.

Unterhalt der Kindesmutter

Sind die Eltern nicht verheiratet, und hat die Kindesmutter ein geringeres Einkommen als 1.200 Euro oder weniger als vor der Schwangerschaft, weil sie das Kind versorgt, so hat sie grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt nach § 1615L BGB.

Die Höhe dieses Anspruchs bestimmt sich nach der Lebensstellung der Mutter vor der Schwangerschaft und der Leistungsfähigkeit des Kindesvaters. Bei der Dauer sollen die Bedürfnisse des Kindes im Vordergrund stehen. Sie kann deshalb auch 3 Jahre überschreiten.

Gerne helfen wir Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Am besten rufen Sie uns gleich unter 033203 72501 an und vereinbaren einen Beratungstermin in Kleinmachow.

Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt im Falle der Trennung der Ehegatten richtet sich grundsätzlich nach dem Bedarf der Ehegatten. Der Bedarf wiederum richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die vor der Trennung geherrscht haben.

Mit den ehelichen Lebensverhältinssen sind hier allerdings nur die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten, also das durchschnittliche Nettoeinkommen beider Ehegatten während der letzten 12 Monate, abzüglich der finanziellen Verpflichtungen in Form von Zinsen u. Tilgung gemeint. D.h., die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen sich, vereinfacht gesagt, nach dem Betrag, von dem die Ehegatten bis zur Trennung gelebt haben. Danach bestimmt sich dann auch der Bedarf nach der Trennung.

Wenn dieser Bedarf ermittelt ist, stellt sich als nächstes die Frage, wie er gedeckt werden kann. Dabei hat zunächst jeder Ehegatte die Aufgabe, seinen eigenen Bedarf selbst zu decken. Gelingt ihm das nicht, aus welchen Gründen auch immer, stellt sich die Frage, ob der andere Ehegatte so viel hat, dass nach Abzug der Unterhaltsleistungen für die Kinder noch Unterhaltsleistungen für den Ehegatten gewährt werden können. Im Verhältnis zum Ehegatten hat der Unterhaltspflichtige das Recht auf einen Selbstbehalt von mindestens 1.475 Euro, wenn er nicht erwerbstätig ist. Sonst sind es 1.600 Euro.

Gerne berechnen wir den Ehegattenunterhalt für Ihren Fall und erklären Ihnen, was dabei im einzelnen zu berücksichtigen ist. Rechtsanwalt Simon ist in Unterhaltsfragen für Sie da in Kleinmachnow.

Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie mit uns einen Termin für ein erstes Sondierungsgespräch, in dem wir Ihnen den Weg aufzeigen, der am schnellsten zu Ihrem Ziel führt. Die Nummer dafür lautet: 033203 72501.

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20 Jahre Anwaltserfahrung

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